§ 115 ASchG Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsfür Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,
    2. 2.Ziffer 2für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,
    3. 3.Ziffer 3für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,
    4. 4.Ziffer 4für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999,
    5. 5.Ziffer 5für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  2. (2)Absatz 2Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5:Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 2 und 5:
    1. 1.Ziffer einsFür Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in Paragraph 21, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.
    2. 2.Ziffer 2Für Arbeitsmediziner gilt die in § 22c Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.Für Arbeitsmediziner gilt die in Paragraph 22 c, Absatz 3, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.
  3. (3)Absatz 3Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 2, jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  4. (4)Absatz 4Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 5 ist für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, für jene Arbeitnehmer, die mindestens 50mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. VII des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 leisten, eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Für die Mindesteinsatzzeit gilt § 22c Abs. 4 erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 5, ist für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, für jene Arbeitnehmer, die mindestens 50mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. römisch VII des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, leisten, eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Für die Mindesteinsatzzeit gilt Paragraph 22 c, Absatz 4, erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.
  6. (6)Absatz 6Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des Paragraph 21, des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des Paragraph 22, des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsFür Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsfür Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,
    2. 2.Ziffer 2für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,
    3. 3.Ziffer 3für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,
    4. 4.Ziffer 4für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999,
    5. 5.Ziffer 5für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  2. (2)Absatz 2Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5:Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 2 und 5:
    1. 1.Ziffer einsFür Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in Paragraph 21, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.
    2. 2.Ziffer 2Für Arbeitsmediziner gilt die in § 22c Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.Für Arbeitsmediziner gilt die in Paragraph 22 c, Absatz 3, des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.
  3. (3)Absatz 3Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 2, jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  4. (4)Absatz 4Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 5 ist für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, für jene Arbeitnehmer, die mindestens 50mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. VII des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 leisten, eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Für die Mindesteinsatzzeit gilt § 22c Abs. 4 erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß Paragraph 90, Absatz 5, ist für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, für jene Arbeitnehmer, die mindestens 50mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. römisch VII des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, leisten, eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Für die Mindesteinsatzzeit gilt Paragraph 22 c, Absatz 4, erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.
  6. (6)Absatz 6Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des Paragraph 21, des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des Paragraph 22, des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.

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