§ 113 ASchG Fachkenntnisse

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§§ 62 und 63 Abs. 1 und 2 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.Paragraphen 62 und 63 Absatz eins und 2 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf Paragraph 6, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, mit der Maßgabe, dass in § 7 Abs. 2 der letzte Satz entfällt;die Paragraphen 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, mit der Maßgabe, dass in Paragraph 7, Absatz 2, der letzte Satz entfällt;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, mit der Maßgabe, dass in § 5 Abs. 2 der letzte Satz entfällt.die Paragraphen 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, mit der Maßgabe, dass in Paragraph 5, Absatz 2, der letzte Satz entfällt.
  3. (3)Absatz 3Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Abs. 3 sowie Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Absatz 3, sowie Bescheide gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, und Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug dieser Nachweise gilt Paragraph 63, Absatz 4 bis 6.
  5. (4)Absatz 4Als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes gelten auch Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, oder nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, weiters Bescheide über die Anerkennung von Zeugnissen von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den angeführten Verordnungen berechtigt waren, sowie Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982. Für den Entzug dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.Als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes gelten auch Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, oder nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, weiters Bescheide über die Anerkennung von Zeugnissen von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den angeführten Verordnungen berechtigt waren, sowie Bescheide gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, und Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,. Für den Entzug dieser Nachweise gilt Paragraph 63, Absatz 4 bis 6.
  6. (4a)Absatz 4 aArbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, beschäftigt wurden, dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, beschäftigt wurden, dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

  7. (5)Absatz 5Für die Fachkenntnisse bei Taucherarbeiten gilt § 119 dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt § 123 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Für die Fachkenntnisse bei Taucherarbeiten gilt Paragraph 119, dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt Paragraph 123, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.
  8. (6)Absatz 6Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß Paragraph 14, Absatz 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins§§ 62 und 63 Abs. 1 und 2 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.Paragraphen 62 und 63 Absatz eins und 2 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf Paragraph 6, Absatz 5, des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, mit der Maßgabe, dass in § 7 Abs. 2 der letzte Satz entfällt;die Paragraphen 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, mit der Maßgabe, dass in Paragraph 7, Absatz 2, der letzte Satz entfällt;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, mit der Maßgabe, dass in § 5 Abs. 2 der letzte Satz entfällt.die Paragraphen 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, mit der Maßgabe, dass in Paragraph 5, Absatz 2, der letzte Satz entfällt.
  3. (3)Absatz 3Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag Zeugnisse von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen. Antragsberechtigt ist jene Person, für die das Zeugnis ausgestellt wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen, hat die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Abs. 3 sowie Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in Absatz 2, angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Absatz 3, sowie Bescheide gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, und Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug dieser Nachweise gilt Paragraph 63, Absatz 4 bis 6.
  5. (4)Absatz 4Als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes gelten auch Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, oder nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, weiters Bescheide über die Anerkennung von Zeugnissen von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den angeführten Verordnungen berechtigt waren, sowie Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982. Für den Entzug dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.Als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes gelten auch Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, oder nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, weiters Bescheide über die Anerkennung von Zeugnissen von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den angeführten Verordnungen berechtigt waren, sowie Bescheide gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, und Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,. Für den Entzug dieser Nachweise gilt Paragraph 63, Absatz 4 bis 6.
  6. (4a)Absatz 4 aArbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, beschäftigt wurden, dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, beschäftigt wurden, dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

  7. (5)Absatz 5Für die Fachkenntnisse bei Taucherarbeiten gilt § 119 dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt § 123 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Für die Fachkenntnisse bei Taucherarbeiten gilt Paragraph 119, dieses Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt Paragraph 123, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.
  8. (6)Absatz 6Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß Paragraph 14, Absatz 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten