§ 112 ASchG Gesundheitsüberwachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraphen 49,, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 1a und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz eins a und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  2. (3)Absatz 3Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt § 56 Abs. 3, 5 und 5a. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.Die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt Paragraph 56, Absatz 3,, 5 und 5a. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.
  3. (3)Absatz 3Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsÄrztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 oder gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach § 56 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß Paragraph 56, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, oder gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach Paragraph 56, aufzunehmen, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.
    2. 2.Ziffer 2Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach § 56 zu behandeln.Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach Paragraph 56, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach Paragraph 56, zu behandeln.
  4. (4)Absatz 4Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.Bescheide, die gemäß Paragraph 8, des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz 6, letzter Halbsatz, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 59, dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
  5. (5)Absatz 5Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt Paragraph 119,

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.07.2017
  1. (1)Absatz eins§§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraphen 49,, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 1a und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz eins a und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  2. (3)Absatz 3Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt § 56 Abs. 3, 5 und 5a. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.Die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt Paragraph 56, Absatz 3,, 5 und 5a. Die ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.
  3. (3)Absatz 3Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsÄrztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 oder gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach § 56 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß Paragraph 56, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, oder gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach Paragraph 56, aufzunehmen, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.
    2. 2.Ziffer 2Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach § 56 zu behandeln.Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach Paragraph 56, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach Paragraph 56, zu behandeln.
  4. (4)Absatz 4Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.Bescheide, die gemäß Paragraph 8, des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz 6, letzter Halbsatz, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974, werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 59, dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
  5. (5)Absatz 5Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt Paragraph 119,

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