§ 108 ASchG Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 108.Paragraph 108,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  1. (1)Absatz eins§ 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.Paragraph 28, Absatz 3, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser Paragraph 83, Absatz 2, AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume Paragraph 86, Absatz 6, AAV, als Bundesgesetz. Paragraph 86, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2015
§ 108.Paragraph 108,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  1. (1)Absatz eins§ 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.Paragraph 28, Absatz 3, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser Paragraph 83, Absatz 2, AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume Paragraph 86, Absatz 6, AAV, als Bundesgesetz. Paragraph 86, Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten