§ 95 ASchG Ausnahmen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß die zuständige Behörde von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt sowie in §§ 97 und 98 festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt sowie in Paragraphen 97 und 98 festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wennDarüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des Paragraph 6, Absatz 4, sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    1. 1.Ziffer einsdiese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Absatz eins, ausgeschlossen ist.
  4. (4)Absatz 4Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.Ausnahmen nach Absatz 3, können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Absatz 3, sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 3 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Absatz 3, wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
  6. (6)Absatz 6In Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 können auch auf Antrag des Genehmigungswerbers, der nicht Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ist, Ausnahmen im Sinne des Abs. 3 genehmigt werden, wennIn Verfahren nach Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, können auch auf Antrag des Genehmigungswerbers, der nicht Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ist, Ausnahmen im Sinne des Absatz 3, genehmigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einszum Zeitpunkt dieses Verfahrens noch nicht feststeht, welcher Arbeitgeber in der betreffenden Anlage Arbeitnehmer beschäftigen wird,
    2. 2.Ziffer 2diese Ausnahmen Voraussetzung für die Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 sind, unddiese Ausnahmen Voraussetzung für die Genehmigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, sind, und
    3. 3.Ziffer 3der für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht.
  7. (6)Absatz 6Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können Ausnahmen nach Abs. 3 auch auf Antrag einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person zugelassen werden, wie insbesondere des Genehmigungswerbers in Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 oder des Inhabers oder Betreibers einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können Ausnahmen nach Absatz 3, auch auf Antrag einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person zugelassen werden, wie insbesondere des Genehmigungswerbers in Verfahren nach Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, oder des Inhabers oder Betreibers einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.
  8. (7)Absatz 7Wird eine Ausnahmegenehmigung für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers beantragt, so ist für das Verfahren jene Behörde zuständig, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde. Wird eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers verwendet werden sollen, beantragt, für deren Erteilung vollkommen identische Voraussetzungen vorliegen, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz des Arbeitgebers zuständige Behörde zuständig.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsSoweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß die zuständige Behörde von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt sowie in §§ 97 und 98 festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt sowie in Paragraphen 97 und 98 festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wennDarüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des Paragraph 6, Absatz 4, sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    1. 1.Ziffer einsdiese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Absatz eins, ausgeschlossen ist.
  4. (4)Absatz 4Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.Ausnahmen nach Absatz 3, können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Absatz 3, sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 3 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Absatz 3, wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
  6. (6)Absatz 6In Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 können auch auf Antrag des Genehmigungswerbers, der nicht Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ist, Ausnahmen im Sinne des Abs. 3 genehmigt werden, wennIn Verfahren nach Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, können auch auf Antrag des Genehmigungswerbers, der nicht Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ist, Ausnahmen im Sinne des Absatz 3, genehmigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einszum Zeitpunkt dieses Verfahrens noch nicht feststeht, welcher Arbeitgeber in der betreffenden Anlage Arbeitnehmer beschäftigen wird,
    2. 2.Ziffer 2diese Ausnahmen Voraussetzung für die Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 sind, unddiese Ausnahmen Voraussetzung für die Genehmigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, sind, und
    3. 3.Ziffer 3der für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht.
  7. (6)Absatz 6Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können Ausnahmen nach Abs. 3 auch auf Antrag einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person zugelassen werden, wie insbesondere des Genehmigungswerbers in Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 oder des Inhabers oder Betreibers einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können Ausnahmen nach Absatz 3, auch auf Antrag einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person zugelassen werden, wie insbesondere des Genehmigungswerbers in Verfahren nach Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, oder des Inhabers oder Betreibers einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.
  8. (7)Absatz 7Wird eine Ausnahmegenehmigung für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers beantragt, so ist für das Verfahren jene Behörde zuständig, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde. Wird eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers verwendet werden sollen, beantragt, für deren Erteilung vollkommen identische Voraussetzungen vorliegen, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz des Arbeitgebers zuständige Behörde zuständig.

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