§ 90 ASchG Verordnungen über Präventivdienste

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;

2.

die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren.

Stand vor dem 28.12.2012

In Kraft vom 25.07.2006 bis 28.12.2012

Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;

2.

die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten