§ 80 ASchG Arbeitsmedizinische Zentren

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. 1.Ziffer einsDie ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen sein, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeithauptberuflich ausübt.
    2. 2.Ziffer 2Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.
    4. 4.Ziffer 4Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
    1. 1.Ziffer einsspätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer des Zentrums,
    2. 2.Ziffer 2nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
  3. (3)Absatz 3Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2 an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen ÄrztekammerDas zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Absatz eins, zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer 2, an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Paragraph 9, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. 1.Ziffer einsGelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
    3. 3.Ziffer 3mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personenim Internet zu übermittelnveröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personenim Internet zu übermittelnveröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer 2,, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. 1.Ziffer einsDie ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen sein, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeithauptberuflich ausübt.
    2. 2.Ziffer 2Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.
    4. 4.Ziffer 4Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
    1. 1.Ziffer einsspätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer des Zentrums,
    2. 2.Ziffer 2nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
  3. (3)Absatz 3Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2 an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen ÄrztekammerDas zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Absatz eins, zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer 2, an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Paragraph 9, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. 1.Ziffer einsGelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
    3. 3.Ziffer 3mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personenim Internet zu übermittelnveröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personenim Internet zu übermittelnveröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer 2,, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.

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