§ 75 ASchG Sicherheitstechnische Zentren

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. 1.Ziffer einsDie sicherheitstechnische Leitung des Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft übertragen sein, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist und die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeithauptberuflich ausübt.
    2. 2.Ziffer 2Im Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.
    4. 4.Ziffer 4Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
    1. 1.Ziffer einsspätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer des Zentrums,
    2. 2.Ziffer 2nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
  3. (3)Absatz 3Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der ArbeitnehmerDas zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Absatz eins, zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Paragraph 9, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
    1. 1.Ziffer einsGelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
    3. 3.Ziffer 3mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat jährlich eine Liste der sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personenim Internet zu übermittelnveröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 1, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat jährlich eine Liste der sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personenim Internet zu übermittelnveröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer eins,, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. 1.Ziffer einsDie sicherheitstechnische Leitung des Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft übertragen sein, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist und die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeithauptberuflich ausübt.
    2. 2.Ziffer 2Im Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.
    4. 4.Ziffer 4Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
    1. 1.Ziffer einsspätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer des Zentrums,
    2. 2.Ziffer 2nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
  3. (3)Absatz 3Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der ArbeitnehmerDas zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Absatz eins, zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Paragraph 9, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
    1. 1.Ziffer einsGelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
    3. 3.Ziffer 3mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat jährlich eine Liste der sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personenim Internet zu übermittelnveröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 1, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.Der Bundesminister für Arbeit, GesundheitSoziales und SozialesKonsumentenschutz hat jährlich eine Liste der sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personenim Internet zu übermittelnveröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer eins,, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten