§ 56 ASchG Ermächtigte Ärzte und Ärztinnen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und nachweist, daß er
    1. 1.Ziffer einszur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß Paragraph 38, des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,
    2. 2.Ziffer 2die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung zur Gänze selbst erfüllt oder
    3. 3.Ziffer 3zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung andere Ärzte oder geeignete Labors heranzieht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Die Ermächtigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß der Arzt die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterziehen läßt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungen, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu hören.
  5. (1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen und zu beurteilen. Ein Arzt/Eine Ärztin gilt als ermächtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in die Liste nach Abs. 6 erfolgt ist:Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen und zu beurteilen. Ein Arzt/Eine Ärztin gilt als ermächtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in die Liste nach Absatz 6, erfolgt ist:
    1. 1.Ziffer einsBerechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,,
    2. 2.Ziffer 2Abschluss einer von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß § 38 ÄrzteG 1998,Abschluss einer von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß Paragraph 38, ÄrzteG 1998,
    3. 3.Ziffer 3apparative Ausstattung um die Untersuchungen durchführen zu können, wobei zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung auch andere Ärzte/Ärztinnen oder geeignete Labors mit apparativer Ausstattung für die Durchführung der Untersuchungen herangezogen werden können.
  6. (52)Absatz 52Der Arzt/Die Ermächtigung ist vomÄrztin hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wennmelden:
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse mangelhaft vorgenommen wurde, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen verstoßen wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht mehr vorliegen oder Auflagen, unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht eingehalten werden.
    3. 1.Ziffer einsvor der erstmaligen Durchführung der jeweiligen Untersuchung: Genaue Angabe der Arbeitsstoffe oder Einwirkungen, für die die Untersuchung durchgeführt werden soll, Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse samt schriftlicher Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1,vor der erstmaligen Durchführung der jeweiligen Untersuchung: Genaue Angabe der Arbeitsstoffe oder Einwirkungen, für die die Untersuchung durchgeführt werden soll, Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse samt schriftlicher Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins,,
    4. 2.Ziffer 2allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1 sowie Voraussetzungen nach Abs. 1,allfällige Änderungen der Angaben nach Ziffer eins, sowie Voraussetzungen nach Absatz eins,,
    5. 3.Ziffer 3die Einstellung der jeweiligen Untersuchung oder der Tätigkeit.
  7. (5a)Absatz 5 aDie Ermächtigung erlischt, wenn der/die Ermächtigte innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat.
  8. (6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und für sonstige besondere Untersuchungen, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind.Absatz eins bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und für sonstige besondere Untersuchungen, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind.
  9. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich eine Liste der ermächtigten Ärzte zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.
  10. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Überprüfung Stellung zu nehmen, wenn es sich um Untersuchungen handelt, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Grund der Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Überprüfung Stellung zu nehmen, wenn es sich um Untersuchungen handelt, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können.
  11. (4)Absatz 4Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung, die den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin entspricht, unterziehen. Sie müssen den Ärzten und Ärztinnen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Qualitätssicherung und zur für die Untersuchungen einschlägigen Fortbildung nach § 49 ÄrzteG 1998 gewähren oder Kopien dieser Unterlagen übermitteln sowie Auskünfte dazu erteilen.Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung, die den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin entspricht, unterziehen. Sie müssen den Ärzten und Ärztinnen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Qualitätssicherung und zur für die Untersuchungen einschlägigen Fortbildung nach Paragraph 49, ÄrzteG 1998 gewähren oder Kopien dieser Unterlagen übermitteln sowie Auskünfte dazu erteilen.
  12. (5)Absatz 5Abs. 4 gilt auch für andere Ärzte/Ärztinnen und Labors nach Abs. 1 Z 3.Absatz 4, gilt auch für andere Ärzte/Ärztinnen und Labors nach Absatz eins, Ziffer 3,
  13. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Ärzte/Ärztinnen sowie die Art der Untersuchung, auf die sich die Eintragung in die Liste bezieht. In diese Liste sind alle Ärzte und Ärztinnen aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, ist der Arzt/die Ärztin zur Behebung der Mängel schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist dies mit Bescheid festzustellen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Ärzte/Ärztinnen sowie die Art der Untersuchung, auf die sich die Eintragung in die Liste bezieht. In diese Liste sind alle Ärzte und Ärztinnen aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, ist der Arzt/die Ärztin zur Behebung der Mängel schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen nach Absatz eins, weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist dies mit Bescheid festzustellen.
  14. (7)Absatz 7Ein Arzt/Eine Ärztin ist von der Liste nach Abs. 6 zu streichen, wennEin Arzt/Eine Ärztin ist von der Liste nach Absatz 6, zu streichen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2gegen die für ermächtigte Ärzte/Ärztinnen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung verstoßen wurde oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde.
    Vor der Streichung ist dem Arzt/der Ärztin Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Streichung vorliegen.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.07.2017
  1. (1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und nachweist, daß er
    1. 1.Ziffer einszur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß Paragraph 38, des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,
    2. 2.Ziffer 2die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung zur Gänze selbst erfüllt oder
    3. 3.Ziffer 3zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung andere Ärzte oder geeignete Labors heranzieht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Die Ermächtigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß der Arzt die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterziehen läßt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungen, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu hören.
  5. (1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen und zu beurteilen. Ein Arzt/Eine Ärztin gilt als ermächtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in die Liste nach Abs. 6 erfolgt ist:Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen und zu beurteilen. Ein Arzt/Eine Ärztin gilt als ermächtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in die Liste nach Absatz 6, erfolgt ist:
    1. 1.Ziffer einsBerechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,,
    2. 2.Ziffer 2Abschluss einer von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß § 38 ÄrzteG 1998,Abschluss einer von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß Paragraph 38, ÄrzteG 1998,
    3. 3.Ziffer 3apparative Ausstattung um die Untersuchungen durchführen zu können, wobei zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung auch andere Ärzte/Ärztinnen oder geeignete Labors mit apparativer Ausstattung für die Durchführung der Untersuchungen herangezogen werden können.
  6. (52)Absatz 52Der Arzt/Die Ermächtigung ist vomÄrztin hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wennmelden:
    1. 1.Ziffer einsdie Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse mangelhaft vorgenommen wurde, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen verstoßen wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht mehr vorliegen oder Auflagen, unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht eingehalten werden.
    3. 1.Ziffer einsvor der erstmaligen Durchführung der jeweiligen Untersuchung: Genaue Angabe der Arbeitsstoffe oder Einwirkungen, für die die Untersuchung durchgeführt werden soll, Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse samt schriftlicher Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1,vor der erstmaligen Durchführung der jeweiligen Untersuchung: Genaue Angabe der Arbeitsstoffe oder Einwirkungen, für die die Untersuchung durchgeführt werden soll, Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse samt schriftlicher Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins,,
    4. 2.Ziffer 2allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1 sowie Voraussetzungen nach Abs. 1,allfällige Änderungen der Angaben nach Ziffer eins, sowie Voraussetzungen nach Absatz eins,,
    5. 3.Ziffer 3die Einstellung der jeweiligen Untersuchung oder der Tätigkeit.
  7. (5a)Absatz 5 aDie Ermächtigung erlischt, wenn der/die Ermächtigte innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat.
  8. (6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und für sonstige besondere Untersuchungen, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind.Absatz eins bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und für sonstige besondere Untersuchungen, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind.
  9. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich eine Liste der ermächtigten Ärzte zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.
  10. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Überprüfung Stellung zu nehmen, wenn es sich um Untersuchungen handelt, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Grund der Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Überprüfung Stellung zu nehmen, wenn es sich um Untersuchungen handelt, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können.
  11. (4)Absatz 4Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung, die den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin entspricht, unterziehen. Sie müssen den Ärzten und Ärztinnen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Qualitätssicherung und zur für die Untersuchungen einschlägigen Fortbildung nach § 49 ÄrzteG 1998 gewähren oder Kopien dieser Unterlagen übermitteln sowie Auskünfte dazu erteilen.Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung, die den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin entspricht, unterziehen. Sie müssen den Ärzten und Ärztinnen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Qualitätssicherung und zur für die Untersuchungen einschlägigen Fortbildung nach Paragraph 49, ÄrzteG 1998 gewähren oder Kopien dieser Unterlagen übermitteln sowie Auskünfte dazu erteilen.
  12. (5)Absatz 5Abs. 4 gilt auch für andere Ärzte/Ärztinnen und Labors nach Abs. 1 Z 3.Absatz 4, gilt auch für andere Ärzte/Ärztinnen und Labors nach Absatz eins, Ziffer 3,
  13. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Ärzte/Ärztinnen sowie die Art der Untersuchung, auf die sich die Eintragung in die Liste bezieht. In diese Liste sind alle Ärzte und Ärztinnen aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, ist der Arzt/die Ärztin zur Behebung der Mängel schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist dies mit Bescheid festzustellen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Ärzte/Ärztinnen sowie die Art der Untersuchung, auf die sich die Eintragung in die Liste bezieht. In diese Liste sind alle Ärzte und Ärztinnen aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, ist der Arzt/die Ärztin zur Behebung der Mängel schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen nach Absatz eins, weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist dies mit Bescheid festzustellen.
  14. (7)Absatz 7Ein Arzt/Eine Ärztin ist von der Liste nach Abs. 6 zu streichen, wennEin Arzt/Eine Ärztin ist von der Liste nach Absatz 6, zu streichen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2gegen die für ermächtigte Ärzte/Ärztinnen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung verstoßen wurde oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde.
    Vor der Streichung ist dem Arzt/der Ärztin Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Streichung vorliegen.

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