Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen und zu beurteilen. Ein Arzt/Eine Ärztin gilt als ermächtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in die Liste nach Abs. 6 erfolgt ist:
1. | Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, | |||||||||
2. | Abschluss einer von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß § 38 ÄrzteG 1998, | |||||||||
3. | apparative Ausstattung um die Untersuchungen durchführen zu können, wobei zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung auch andere Ärzte/Ärztinnen oder geeignete Labors mit apparativer Ausstattung für die Durchführung der Untersuchungen herangezogen werden können. |
(2) Der Arzt/Die Ermächtigung ist vomÄrztin hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und nachweist, daß ermelden:
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
|
(3) Die Ermächtigung kann unterDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Grund der Auflage erteilt werdenMeldung nach Abs. 2 Z 1 zu überprüfen, daßob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Arzt dieÜberprüfung Stellung zu nehmen, wenn es sich um Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterziehen läßt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.
(4) Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungenhandelt, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können, ist.
(4) Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu hörenUntersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung, die den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin entspricht, unterziehen. Sie müssen den Ärzten und Ärztinnen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Qualitätssicherung und zur für die Untersuchungen einschlägigen Fortbildung nach § 49 ÄrzteG 1998 gewähren oder Kopien dieser Unterlagen übermitteln sowie Auskünfte dazu erteilen.
(5) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn
|
| |||||||||
|
|
(5a) Die Ermächtigung erlischt, wenn der/die Ermächtigte innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat.
(6) Abs. 1 bis 54 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeitandere Ärzte/Ärztinnen und für sonstige besondere Untersuchungen, sofernLabors nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sindAbs. 1 Z 3.
(76) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich eine Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Ärzte/Ärztinnen sowie die Art der Untersuchung, fürauf die eine Ermächtigung vorliegtsich die Eintragung in die Liste bezieht. In diese Liste sind alle Ärzte und Ärztinnen aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, ist der Arzt/die Ärztin zur Behebung der Mängel schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist dies mit Bescheid festzustellen.
(7) Ein Arzt/Eine Ärztin ist von der Liste nach Abs. 6 zu streichen, wenn
1. | die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
2. | gegen die für ermächtigte Ärzte/Ärztinnen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung verstoßen wurde oder | |||||||||
3. | innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde. | |||||||||
Vor der Streichung ist dem Arzt/der Ärztin Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Streichung vorliegen. |
(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen und zu beurteilen. Ein Arzt/Eine Ärztin gilt als ermächtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in die Liste nach Abs. 6 erfolgt ist:
1. | Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, | |||||||||
2. | Abschluss einer von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß § 38 ÄrzteG 1998, | |||||||||
3. | apparative Ausstattung um die Untersuchungen durchführen zu können, wobei zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung auch andere Ärzte/Ärztinnen oder geeignete Labors mit apparativer Ausstattung für die Durchführung der Untersuchungen herangezogen werden können. |
(2) Der Arzt/Die Ermächtigung ist vomÄrztin hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und nachweist, daß ermelden:
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
|
(3) Die Ermächtigung kann unterDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Grund der Auflage erteilt werdenMeldung nach Abs. 2 Z 1 zu überprüfen, daßob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Arzt dieÜberprüfung Stellung zu nehmen, wenn es sich um Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterziehen läßt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.
(4) Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von Untersuchungenhandelt, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können, ist.
(4) Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu hörenUntersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung, die den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin entspricht, unterziehen. Sie müssen den Ärzten und Ärztinnen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Qualitätssicherung und zur für die Untersuchungen einschlägigen Fortbildung nach § 49 ÄrzteG 1998 gewähren oder Kopien dieser Unterlagen übermitteln sowie Auskünfte dazu erteilen.
(5) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn
|
| |||||||||
|
|
(5a) Die Ermächtigung erlischt, wenn der/die Ermächtigte innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat.
(6) Abs. 1 bis 54 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeitandere Ärzte/Ärztinnen und für sonstige besondere Untersuchungen, sofernLabors nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sindAbs. 1 Z 3.
(76) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich eine Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Ärzte/Ärztinnen sowie die Art der Untersuchung, fürauf die eine Ermächtigung vorliegtsich die Eintragung in die Liste bezieht. In diese Liste sind alle Ärzte und Ärztinnen aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, ist der Arzt/die Ärztin zur Behebung der Mängel schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist dies mit Bescheid festzustellen.
(7) Ein Arzt/Eine Ärztin ist von der Liste nach Abs. 6 zu streichen, wenn
1. | die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
2. | gegen die für ermächtigte Ärzte/Ärztinnen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung verstoßen wurde oder | |||||||||
3. | innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde. | |||||||||
Vor der Streichung ist dem Arzt/der Ärztin Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Streichung vorliegen. |