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(1) (Anm.: Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz Steht ein Arbeitsstoff, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltfür den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in KraftVerwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, vglmüssen Arbeitgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen. § 110 Abs. 6.)
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) (Anm.: Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Bei Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltAbs. 1 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in Kraft, vglder Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt. § 110 Abs. 6.)
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.
(6) und (7) (AnmErgibt eine Messung gemäß Abs.: Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Arbeitnehmer führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltAbs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, in Kraft, vglhat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. § 110 Abs. 6Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.)
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
(1) (Anm.: Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz Steht ein Arbeitsstoff, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltfür den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in KraftVerwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, vglmüssen Arbeitgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen. § 110 Abs. 6.)
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) (Anm.: Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Bei Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltAbs. 1 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in Kraft, vglder Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt. § 110 Abs. 6.)
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.
(6) und (7) (AnmErgibt eine Messung gemäß Abs.: Tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Arbeitnehmer führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltAbs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, in Kraft, vglhat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. § 110 Abs. 6Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.)
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.