§ 41 ASchG Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 40, einstufen.
  3. (32)Absatz 32Arbeitgeber/innen müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandenseinvon den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Arbeitsstoffe verbunden seinArt ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen einholen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  4. (4)Absatz 4Werden Arbeitsstoffe von ArbeitgebernArbeitgeber/innen erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendesFolgendes:Werden Arbeitsstoffe von ArbeitgebernArbeitgeber/innen erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Absatz 2, folgendesFolgendes:
    1. 1.Ziffer einsSofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000,
      1. a.Litera ader Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),
      2. b.Litera bdem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,dem Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
      3. c.Litera cdem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,,
      4. d.Litera ddem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oderdem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder
      5. e.Litera edem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013,dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,,
      gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber/innen, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
    2. 2.Ziffer 2Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Ziffer eins, gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen unterliegt.
  5. (5)Absatz 5Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 40, einstufen.
  3. (32)Absatz 32Arbeitgeber/innen müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandenseinvon den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Arbeitsstoffe verbunden seinArt ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen einholen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  4. (4)Absatz 4Werden Arbeitsstoffe von ArbeitgebernArbeitgeber/innen erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendesFolgendes:Werden Arbeitsstoffe von ArbeitgebernArbeitgeber/innen erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Absatz 2, folgendesFolgendes:
    1. 1.Ziffer einsSofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000,
      1. a.Litera ader Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),
      2. b.Litera bdem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,dem Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
      3. c.Litera cdem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,,
      4. d.Litera ddem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oderdem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder
      5. e.Litera edem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013,dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,,
      gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber/innen, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
    2. 2.Ziffer 2Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Ziffer eins, gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen unterliegt.
  5. (5)Absatz 5Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

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