§ 40 ASchG Gefährliche Arbeitsstoffe

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.05.2027
  1. (1)Absatz einsGefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 41, ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.
  2. (2)Absatz 2Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
  3. (1)Absatz einsGefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 41, ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang römisch eins Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
  4. (2)Absatz 2Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
    1. 1.Ziffer einsexplosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
    2. 2.Ziffer 2selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
    3. 3.Ziffer 3organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.
  5. (2a)Absatz 2 aExplosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
  6. (3)Absatz 3Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
    1. 1.Ziffer einsoxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. a.Litera aoxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      2. b.Litera boxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      3. c.Litera coxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
    2. 2.Ziffer 2extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. a.Litera aentzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),
      3. c.Litera centzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),
      4. d.Litera dentzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      5. e.Litera eselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. f.Litera fpyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. g.Litera gpyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. h.Litera hselbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. i.Litera iStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
      10. j.Litera jorganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.
  7. (3a)Absatz 3 aBrandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
  8. (4)Absatz 4Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. 1.Ziffer einsAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
    2. 2.Ziffer 2Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
    3. 3.Ziffer 3Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
    4. 4.Ziffer 4Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
    5. 5.Ziffer 5Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
    6. 6.Ziffer 6Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
    7. 7.Ziffer 7Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
    8. 8.Ziffer 8Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
    9. 9.Ziffer 9Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
    10. 10.Ziffer 10Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
  9. (4a)Absatz 4 aGesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
  10. (34b)Absatz 34 bGesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
    1. 1.Ziffer einssehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder
    2. 2.Ziffer 2fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
    3. 1.Ziffer eins„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
    4. 2.Ziffer 2„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
    5. 3.Ziffer 3„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
  11. (45)Absatz 45Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
    1. 1.Ziffer einsBiologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
    2. 2.Ziffer 2Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
    3. 3.Ziffer 3Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
    4. 4.Ziffer 4Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  12. (5)Absatz 5Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997.Für die in Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,.
  13. (6)Absatz 6Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten alsFür die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
    1. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    3. 3.Ziffer 3„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
    4. 4.Ziffer 4„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    6. 6.Ziffer 6„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
  14. (7)Absatz 7Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,
      2. b.Litera bder 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),
      3. c.Litera cder 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,
      2. b.Litera bder 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),
      3. c.Litera cder 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,
      2. b.Litera bder 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,
      3. c.Litera cder 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),
      4. d.Litera dder 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),
      5. e.Litera eder 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,
      6. f.Litera fder 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),
      2. b.Litera bder 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),
      3. c.Litera cder 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,
      4. d.Litera dder 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,
      2. b.Litera bder 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,
      3. c.Litera cder 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,
      2. b.Litera bder 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,
      2. b.Litera bder 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,
      2. b.Litera bder 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,
      3. c.Litera cder 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
    10. 10.Ziffer 10Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);
    11. 11.Ziffer 11Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);
    12. 12.Ziffer 12Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);
    13. 13.Ziffer 13Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).
  15. (7)Absatz 7Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. 1.Ziffer einsGase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
    2. 2.Ziffer 2auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).
  16. (8)Absatz 8Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. a.Litera aentzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. c.Litera corganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. a.Litera aentzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. c.Litera centzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      4. d.Litera dselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,
      5. e.Litera epyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),
      6. f.Litera fselbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      7. g.Litera gStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,
      8. h.Litera horganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. a.Litera aentzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. c.Litera centzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
      4. d.Litera dStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.Litera aakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
      2. b.Litera bspezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
      3. c.Litera cAspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.Litera aakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,
      2. b.Litera bspezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,
      3. c.Litera cspezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.Litera aÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
      2. b.Litera bschwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.Litera aÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,
      2. b.Litera bschwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,
      3. c.Litera cspezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;
    10. 10.Ziffer 10Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;
    11. 11.Ziffer 11Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;
    12. 12.Ziffer 12Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsGefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 41, ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.
  2. (2)Absatz 2Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
  3. (1)Absatz einsGefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 41, ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang römisch eins Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
  4. (2)Absatz 2Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
    1. 1.Ziffer einsexplosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
    2. 2.Ziffer 2selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
    3. 3.Ziffer 3organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.
  5. (2a)Absatz 2 aExplosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
  6. (3)Absatz 3Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
    1. 1.Ziffer einsoxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. a.Litera aoxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      2. b.Litera boxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      3. c.Litera coxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
    2. 2.Ziffer 2extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. a.Litera aentzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),
      3. c.Litera centzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),
      4. d.Litera dentzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      5. e.Litera eselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. f.Litera fpyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. g.Litera gpyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. h.Litera hselbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. i.Litera iStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
      10. j.Litera jorganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.
  7. (3a)Absatz 3 aBrandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
  8. (4)Absatz 4Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. 1.Ziffer einsAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
    2. 2.Ziffer 2Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
    3. 3.Ziffer 3Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
    4. 4.Ziffer 4Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
    5. 5.Ziffer 5Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
    6. 6.Ziffer 6Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
    7. 7.Ziffer 7Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
    8. 8.Ziffer 8Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
    9. 9.Ziffer 9Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
    10. 10.Ziffer 10Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
  9. (4a)Absatz 4 aGesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
  10. (34b)Absatz 34 bGesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
    1. 1.Ziffer einssehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder
    2. 2.Ziffer 2fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.
    3. 1.Ziffer eins„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
    4. 2.Ziffer 2„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
    5. 3.Ziffer 3„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
  11. (45)Absatz 45Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
    1. 1.Ziffer einsBiologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
    2. 2.Ziffer 2Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
    3. 3.Ziffer 3Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
    4. 4.Ziffer 4Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  12. (5)Absatz 5Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997.Für die in Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,.
  13. (6)Absatz 6Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten alsFür die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
    1. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    3. 3.Ziffer 3„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
    4. 4.Ziffer 4„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    6. 6.Ziffer 6„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
  14. (7)Absatz 7Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,
      2. b.Litera bder 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),
      3. c.Litera cder 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,
      2. b.Litera bder 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),
      3. c.Litera cder 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,
      2. b.Litera bder 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,
      3. c.Litera cder 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),
      4. d.Litera dder 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),
      5. e.Litera eder 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,
      6. f.Litera fder 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),
      2. b.Litera bder 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),
      3. c.Litera cder 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,
      4. d.Litera dder 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,
      2. b.Litera bder 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,
      3. c.Litera cder 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,
      2. b.Litera bder 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,
      2. b.Litera bder 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. a.Litera ader 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,
      2. b.Litera bder 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,
      3. c.Litera cder 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
    10. 10.Ziffer 10Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);
    11. 11.Ziffer 11Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);
    12. 12.Ziffer 12Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);
    13. 13.Ziffer 13Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).
  15. (7)Absatz 7Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. 1.Ziffer einsGase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
    2. 2.Ziffer 2auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).
  16. (8)Absatz 8Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. a.Litera aentzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. c.Litera corganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. a.Litera aentzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. c.Litera centzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      4. d.Litera dselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,
      5. e.Litera epyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),
      6. f.Litera fselbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      7. g.Litera gStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,
      8. h.Litera horganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. a.Litera aentzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. c.Litera centzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
      4. d.Litera dStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.Litera aakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
      2. b.Litera bspezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
      3. c.Litera cAspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
    6. 6.Ziffer 6Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.Litera aakute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,
      2. b.Litera bspezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,
      3. c.Litera cspezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.Litera aÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
      2. b.Litera bschwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;
    8. 8.Ziffer 8Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.Litera aÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,
      2. b.Litera bschwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,
      3. c.Litera cspezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;
    10. 10.Ziffer 10Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;
    11. 11.Ziffer 11Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;
    12. 12.Ziffer 12Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten