§ 35 ASchG Benutzung von Arbeitsmitteln

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und SicherheitsvorrichtungenSicherheitseinrichtungen benutzt werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Schutz- und SicherheitsvorrichtungenSicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die SicherheitsSchutz- und SchutzvorrichtungenSicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine RisikoanalyseGefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringen und
    3. 3.Ziffer 3Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.
  4. (4)Absatz 4Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine RisikoanalyseGefahrenanalyse durchgeführt wurde und
    3. 3.Ziffer 3sie auf den in der RisikoanalyseGefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der RisikoanalyseGefahrenanalyse getroffen sind.
  5. (5)Absatz 5Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und SicherheitsvorrichtungenSicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und SicherheitsvorrichtungenSicherheitseinrichtungen benutzt werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Schutz- und SicherheitsvorrichtungenSicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die SicherheitsSchutz- und SchutzvorrichtungenSicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine RisikoanalyseGefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
  3. (3)Absatz 3Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringen und
    3. 3.Ziffer 3Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekanntgeben.
  4. (4)Absatz 4Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
    2. 2.Ziffer 2eine RisikoanalyseGefahrenanalyse durchgeführt wurde und
    3. 3.Ziffer 3sie auf den in der RisikoanalyseGefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der RisikoanalyseGefahrenanalyse getroffen sind.
  5. (5)Absatz 5Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und SicherheitsvorrichtungenSicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

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