§ 7 ASchG Grundsätze der Gefahrenverhütung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. 1.Ziffer einsVermeidung von Risiken;
  2. 2.Ziffer 2Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
  3. 3.Ziffer 3Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
  4. 4.Ziffer 4Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
  5. 4a.Ziffer 4 aBerücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
  6. 5.Ziffer 5Berücksichtigung des Standes der Technik;
  7. 6.Ziffer 6Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
  8. 7.Ziffer 7Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
  9. 8.Ziffer 8Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
  10. 9.Ziffer 9Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2012
§ 7.Paragraph 7,

Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

  1. 1.Ziffer einsVermeidung von Risiken;
  2. 2.Ziffer 2Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
  3. 3.Ziffer 3Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
  4. 4.Ziffer 4Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
  5. 4a.Ziffer 4 aBerücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
  6. 5.Ziffer 5Berücksichtigung des Standes der Technik;
  7. 6.Ziffer 6Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
  8. 7.Ziffer 7Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
  9. 8.Ziffer 8Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
  10. 9.Ziffer 9Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

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