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Anerkennung der Vaterschaft; vermögensrechtliche
Ansprüche des unehelichen Kindes
§ 114. (1) Hat bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde das Gericht mitzuwirken, so ist das Bezirksgericht zuständig, dasDas zur Führung der Pflegschaft überfür das unehelicheminderjährige Kind berufen oder vor Erreichung seiner Volljährigkeit berufen gewesenberufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig. In Ermangelung eines solchen im Inland
(2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das BezirksgerichtGericht zuständig, in dessen Sprengel der AnerkennendeUnterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltallgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Fehlt auch ein solcher, mangels eines solchen im Inland, ist aber das Kind oderGericht, in dessen Sprengel der Anerkennende österreichischer Staatsbürger, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständigin Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
(23) Das zur Führung der Pflegschaft berufene Bezirksgericht ist auch zurZur Entscheidung über Unterhaltsansprüche und sonstige dem unehelichen Kinde gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen ElternKindern und Kindern zustehendeEltern entspringende Ansprüche ist das Gericht zuständig, sofern siein dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Verfahren außerInland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen zu erledigen sindhat.
Anerkennung der Vaterschaft; vermögensrechtliche
Ansprüche des unehelichen Kindes
§ 114. (1) Hat bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde das Gericht mitzuwirken, so ist das Bezirksgericht zuständig, dasDas zur Führung der Pflegschaft überfür das unehelicheminderjährige Kind berufen oder vor Erreichung seiner Volljährigkeit berufen gewesenberufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig. In Ermangelung eines solchen im Inland
(2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das BezirksgerichtGericht zuständig, in dessen Sprengel der AnerkennendeUnterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltallgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Fehlt auch ein solcher, mangels eines solchen im Inland, ist aber das Kind oderGericht, in dessen Sprengel der Anerkennende österreichischer Staatsbürger, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständigin Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
(23) Das zur Führung der Pflegschaft berufene Bezirksgericht ist auch zurZur Entscheidung über Unterhaltsansprüche und sonstige dem unehelichen Kinde gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen ElternKindern und Kindern zustehendeEltern entspringende Ansprüche ist das Gericht zuständig, sofern siein dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Verfahren außerInland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen zu erledigen sindhat.