§ 106 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für diese ersetzendeein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben

1.

über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;

2.

über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn

a)

der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder

b)

der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder

c)

die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;

3.

über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und

a)

seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder

b)

die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine SubstitutionsabhandlungEuErbVO zu entsprechen.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.2005 bis 16.08.2015

(1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für diese ersetzendeein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben

1.

über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;

2.

über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn

a)

der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder

b)

der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder

c)

die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;

3.

über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und

a)

seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder

b)

die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine SubstitutionsabhandlungEuErbVO zu entsprechen.

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