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(1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für diese ersetzendeein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben
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(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine SubstitutionsabhandlungEuErbVO zu entsprechen.
(1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für diese ersetzendeein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben
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(2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine SubstitutionsabhandlungEuErbVO zu entsprechen.