§ 106 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (§§ 153 ff AußStrG) ist gegebenDie inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (Paragraphen 153, ff AußStrG) ist gegeben
    1. 1.Ziffer einsüber das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
    2. 2.Ziffer 2über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
      1. a)Litera ader Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder
      2. b)Litera bder Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
      3. c)Litera cdie Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
    3. 3.Ziffer 3über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und
      1. a)Litera aseinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
      2. b)Litera bdie Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.Die inländische Gerichtsbarkeit nach Absatz eins, erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.
Paragraph 106,

Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (Paragraphen 153, ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Artikel 75, Absatz eins, EuErbVO zu entsprechen.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.2005 bis 16.08.2015
  1. (1)Absatz einsDie inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (§§ 153 ff AußStrG) ist gegebenDie inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (Paragraphen 153, ff AußStrG) ist gegeben
    1. 1.Ziffer einsüber das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
    2. 2.Ziffer 2über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
      1. a)Litera ader Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder
      2. b)Litera bder Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
      3. c)Litera cdie Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
    3. 3.Ziffer 3über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und
      1. a)Litera aseinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
      2. b)Litera bdie Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.Die inländische Gerichtsbarkeit nach Absatz eins, erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.
Paragraph 106,

Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (Paragraphen 153, ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Artikel 75, Absatz eins, EuErbVO zu entsprechen.

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