§ 68 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
§. 68.

(1) Für die in activer Dienstleistung stehenden PersonenSoldaten des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der BundespolizeiBundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.

(2) Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.

(3) Als Wohnsitz der Militärpersonenvon Soldaten, welche sich nicht im InlandeInland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpersentsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem sie angehören, oderBundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der letzte inländische Garnisonsort dieser MilitärpersonenEntsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.03.2009
§. 68.

(1) Für die in activer Dienstleistung stehenden PersonenSoldaten des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der BundespolizeiBundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.

(2) Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.

(3) Als Wohnsitz der Militärpersonenvon Soldaten, welche sich nicht im InlandeInland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpersentsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem sie angehören, oderBundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der letzte inländische Garnisonsort dieser MilitärpersonenEntsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.

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