§ 68 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 68,

  1. (1)Absatz einsFür die in activer Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der Bundespolizei gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
  2. (1)Absatz einsFür die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
  3. (2)Absatz 2Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.
  4. (3)Absatz 3Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche sich nicht im Inlande befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpers, dem sie angehören, oder der letzte inländische Garnisonsort dieser Militärpersonen.
  5. (3)Absatz 3Als Wohnsitz von Soldaten, welche sich nicht im Inland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der Garnisonsort des entsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.03.2009
Paragraph 68,

  1. (1)Absatz einsFür die in activer Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der Bundespolizei gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
  2. (1)Absatz einsFür die Soldaten des Bundesheeres gemäß § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.Für die Soldaten des Bundesheeres gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
  3. (2)Absatz 2Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.
  4. (3)Absatz 3Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche sich nicht im Inlande befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpers, dem sie angehören, oder der letzte inländische Garnisonsort dieser Militärpersonen.
  5. (3)Absatz 3Als Wohnsitz von Soldaten, welche sich nicht im Inland befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der Garnisonsort des entsendenden Kommandos. Für diejenigen Personen, welche nicht Soldaten sind und unter Leitung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) entsendet werden, gilt als Wohnsitz der Ort der Dienststelle, welche diese Entsendung führt.

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