§ 16 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1949 bis 31.12.9999
Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei. Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Acten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 1, BGBl. Nr. 222/1929.)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,.)

  1. (1)Absatz einsDie wegen Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.
  3. (3)Absatz 3An Stelle der in anderen Gesetzen enthaltenen Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 31.07.1929 bis 30.04.2022
Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei. Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Acten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 1, BGBl. Nr. 222/1929.)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,.)

  1. (1)Absatz einsDie wegen Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.
  3. (3)Absatz 3An Stelle der in anderen Gesetzen enthaltenen Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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