§ 49 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe könnenSie kann neben den in § 48 angeführten Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.

(2) Sonst habenFür die in Jugendstrafsachen tätigen Landesgerichteanderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit den BehördenVerordnung anzuordnen, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen undfür welche Gerichte eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteileneingerichtet wird.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2015

(1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe könnenSie kann neben den in § 48 angeführten Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.

(2) Sonst habenFür die in Jugendstrafsachen tätigen Landesgerichteanderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit den BehördenVerordnung anzuordnen, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen undfür welche Gerichte eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteileneingerichtet wird.

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