§ 49 JGG Organe der Jugendgerichtshilfe

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem Paragraph 48, auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
  2. (2)Absatz 2Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Landesgerichte mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.
  3. (1)Absatz einsFür das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in § 48 angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in Paragraph 48, angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
  4. (2)Absatz 2Für die anderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Gerichte eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet wird.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsFür das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem Paragraph 48, auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
  2. (2)Absatz 2Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Landesgerichte mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.
  3. (1)Absatz einsFür das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in § 48 angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in Paragraph 48, angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
  4. (2)Absatz 2Für die anderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Gerichte eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet wird.

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