§ 48 JGG Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

  1. 1.Ziffer einsdie Lebens- und Familienverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen samt dem wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund, seine Entwicklung und seinen Reifegrad sowie alle anderen Umstände zu erheben, die zur Beurteilung der Person und seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können (Jugenderhebungen);
  2. 2.Ziffer 2an einem Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;
  3. 3.Ziffer 3über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen (Krisenintervention);
  4. 4.Ziffer 4die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß § 35 Abs. 1 maßgeblichen Umstände zu ermittelnerheben (Haftentscheidungshilfe);.die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, maßgeblichen Umstände zu ermittelnerheben (Haftentscheidungshilfe);.
  5. 5.Ziffer 5in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 22 der Novelle BGBl. I Nr. 20/2020)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 22, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,)

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.05.2020
§ 48.Paragraph 48,

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

  1. 1.Ziffer einsdie Lebens- und Familienverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen samt dem wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund, seine Entwicklung und seinen Reifegrad sowie alle anderen Umstände zu erheben, die zur Beurteilung der Person und seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können (Jugenderhebungen);
  2. 2.Ziffer 2an einem Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;
  3. 3.Ziffer 3über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen (Krisenintervention);
  4. 4.Ziffer 4die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß § 35 Abs. 1 maßgeblichen Umstände zu ermittelnerheben (Haftentscheidungshilfe);.die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, maßgeblichen Umstände zu ermittelnerheben (Haftentscheidungshilfe);.
  5. 5.Ziffer 5in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 22 der Novelle BGBl. I Nr. 20/2020)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 22, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,)

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