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(Anm.: § 23 .aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2003)Anmerkung, Paragraph 23, In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Dieser Gerichtshof ist berufen:30 aus 2003,)1.Ziffer einsfür die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichtea)Litera azur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;b)Litera bzur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;2.Ziffer 2für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wiena)Litera azur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unterZ 1 lit. a angeführten Verfahren;Ziffer eins, Litera a, angeführten Verfahren;b)Litera bzur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.3.Ziffer 3zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.
(Anm.: § 23 .aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2003)Anmerkung, Paragraph 23, In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Dieser Gerichtshof ist berufen:30 aus 2003,)1.Ziffer einsfür die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichtea)Litera azur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;b)Litera bzur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;2.Ziffer 2für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wiena)Litera azur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unterZ 1 lit. a angeführten Verfahren;Ziffer eins, Litera a, angeführten Verfahren;b)Litera bzur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.3.Ziffer 3zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.