§ 7 JGG Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick aufDie Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200, StPO) oder
    2. 2.Ziffer 2die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201, StPO) oder
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO), oderdie Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203, StPO), oder
    4. 4.Ziffer 4einen Tatausgleich (§ 204 StPO)einen Tatausgleich (Paragraph 204, StPO)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Ein Vorgehen gemäß Abs. 1 ist jedoch nur zulässig, wennEin Vorgehen gemäß Absatz eins, ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre, unddie Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre, und
    2. 2.Ziffer 2die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.
  3. (3)Absatz 3Nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Abs. 1 und 2, des § 8 sowie der §§ 198 und 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.Nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Absatz eins und 2, des Paragraph 8, sowie der Paragraphen 198 und 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick aufDie Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200, StPO) oder
    2. 2.Ziffer 2die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201, StPO) oder
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO), oderdie Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203, StPO), oder
    4. 4.Ziffer 4einen Tatausgleich (§ 204 StPO)einen Tatausgleich (Paragraph 204, StPO)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Ein Vorgehen gemäß Abs. 1 ist jedoch nur zulässig, wennEin Vorgehen gemäß Absatz eins, ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre, unddie Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre, und
    2. 2.Ziffer 2die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.
  3. (3)Absatz 3Nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Abs. 1 und 2, des § 8 sowie der §§ 198 und 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.Nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Absatz eins und 2, des Paragraph 8, sowie der Paragraphen 198 und 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

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