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Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach § 2 Abs. 1, so sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden: Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach Paragraph 2, Absatz eins,, so sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden:
Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach § 2 Abs. 1, so sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden: Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach Paragraph 2, Absatz eins,, so sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden: