§ 13 AußStrG Verfahrensführung

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.

(2) Verfahren, die einen Pflegebefohleneneine schutzberechtigte Person betreffen, sind so zu führen, dass dessenderen Wohl bestmöglich gewahrt wird.

(3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2018

(1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.

(2) Verfahren, die einen Pflegebefohleneneine schutzberechtigte Person betreffen, sind so zu führen, dass dessenderen Wohl bestmöglich gewahrt wird.

(3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.