§ 29 IPRG (weggefallen)

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999
Ist der Nachlaß nach dem im § 28 Abs. 1 § 29 IPRGbezeichneten Recht erblos oder würde er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet (weggefallen) seit 17.08.2015 weggefallen.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.1979 bis 16.08.2015
Ist der Nachlaß nach dem im § 28 Abs. 1 § 29 IPRGbezeichneten Recht erblos oder würde er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet (weggefallen) seit 17.08.2015 weggefallen.

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