§ 97 UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staate die Personen angehören, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung des Vortrages oder der Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger erforderlich ist.Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der Paragraphen 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staate die Personen angehören, deren Einwilligung nach Paragraph 66, Absatz eins und 5 zur Festhaltung des Vortrages oder der Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger erforderlich ist.
  2. (1)Absatz einsDarbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören.Darbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der Paragraphen 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören.
  3. (2)Absatz 2Bei Vorträgen und AufführungenDarbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und AufführungenDarbietungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daßdass die Vorträge und AufführungenDarbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Vorträge und AufführungenDarbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigtenausübenden Künstlern geboten erscheint.Bei Vorträgen und AufführungenDarbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die Paragraphen 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und AufführungenDarbietungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daßdass die Vorträge und AufführungenDarbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Vorträge und AufführungenDarbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigtenausübenden Künstlern geboten erscheint.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.1982 bis 30.09.2015
  1. (1)Absatz einsVorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staate die Personen angehören, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung des Vortrages oder der Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger erforderlich ist.Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der Paragraphen 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staate die Personen angehören, deren Einwilligung nach Paragraph 66, Absatz eins und 5 zur Festhaltung des Vortrages oder der Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger erforderlich ist.
  2. (1)Absatz einsDarbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören.Darbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der Paragraphen 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören.
  3. (2)Absatz 2Bei Vorträgen und AufführungenDarbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und AufführungenDarbietungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daßdass die Vorträge und AufführungenDarbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Vorträge und AufführungenDarbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigtenausübenden Künstlern geboten erscheint.Bei Vorträgen und AufführungenDarbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die Paragraphen 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und AufführungenDarbietungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, daßdass die Vorträge und AufführungenDarbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Vorträge und AufführungenDarbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigtenausübenden Künstlern geboten erscheint.

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