§ 90a UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Trägermaterial undWer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im Sinn des § 42b, dieIn- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt oder in ein Lager des Typs D im Sinnbringt, ist unbeschadet der zollrechtlichen Vorschriften eingelagert werden, sind vom AnmelderAuskunftspflicht nach Maßgabe der Verordnungen§ 87a Abs. 1 den zur Vergütung nach den Abs. 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl§ 42b Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und WarenzeichenStückzahl der angemeldeten Waren sowieeingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der NameAufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Anschrift des Anmelders und des Empfängers der angemeldeten Waren anzugebenReprographievergütung zu bezeichnen; bei Trägermaterial ist überdies die Spieldauer, bei Vervielfältigungsgeräten die Leistungsfähigkeit (Vervielfältigungen je Minute) anzugeben. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 42b und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 geltend machen, zu übersendenAufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt.

(2) VonKommt der AnmeldepflichtMeldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach Abs. 1 sind Sendungen ausgenommen, die nach zollrechtlichen Vorschriften eingangsabgabefrei bleiben, im Fallkann von Trägermaterial überdies Sendungen, die nicht mehr als 100 Stück umfassen.

(3) Der Bundesministerihm der doppelte Vergütungssatz für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, welche nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht nach Abs. 1 fallen und welchen Verwertungsgesellschaften die Anmeldescheine zu übersenden sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheins zu bestimmen. Die Verordnung hat auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand und auf die Bedürfnisse der Verwertungsgesellschaften angemessen Bedacht zu nehmenbetroffenen Teil verlangt werden.

(4) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse der Verwertungsgesellschaften an der Anmeldung überwiegt.

(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empfänger der angemeldeten Waren haben den in Abs. 1 bezeichneten Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und vollständig Auskunft über die für die Entstehung der Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu geben.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2015

(1) Trägermaterial undWer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im Sinn des § 42b, dieIn- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt oder in ein Lager des Typs D im Sinnbringt, ist unbeschadet der zollrechtlichen Vorschriften eingelagert werden, sind vom AnmelderAuskunftspflicht nach Maßgabe der Verordnungen§ 87a Abs. 1 den zur Vergütung nach den Abs. 3 und 4 mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden. Im Anmeldeschein sind Stückzahl§ 42b Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und WarenzeichenStückzahl der angemeldeten Waren sowieeingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der NameAufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Anschrift des Anmelders und des Empfängers der angemeldeten Waren anzugebenReprographievergütung zu bezeichnen; bei Trägermaterial ist überdies die Spieldauer, bei Vervielfältigungsgeräten die Leistungsfähigkeit (Vervielfältigungen je Minute) anzugeben. Der Anmeldeschein ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften. Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen den Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 42b und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 geltend machen, zu übersendenAufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt.

(2) VonKommt der AnmeldepflichtMeldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach Abs. 1 sind Sendungen ausgenommen, die nach zollrechtlichen Vorschriften eingangsabgabefrei bleiben, im Fallkann von Trägermaterial überdies Sendungen, die nicht mehr als 100 Stück umfassen.

(3) Der Bundesministerihm der doppelte Vergütungssatz für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen, welche nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung) bezeichnete Waren unter die Anmeldepflicht nach Abs. 1 fallen und welchen Verwertungsgesellschaften die Anmeldescheine zu übersenden sind; die Verordnung hat auch Form und Inhalt des Anmeldescheins zu bestimmen. Die Verordnung hat auf den erforderlichen Verwaltungsaufwand und auf die Bedürfnisse der Verwertungsgesellschaften angemessen Bedacht zu nehmenbetroffenen Teil verlangt werden.

(4) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen, wenn das Interesse an der Erleichterung des Warenverkehrs oder der Verwaltungsvereinfachung das Interesse der Verwertungsgesellschaften an der Anmeldung überwiegt.

(5) Der Anmelder und der im Anmeldeschein genannte Empfänger der angemeldeten Waren haben den in Abs. 1 bezeichneten Verwertungsgesellschaften auf deren Verlangen richtig und vollständig Auskunft über die für die Entstehung der Zahlungspflicht maßgeblichen Umstände zu geben.

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