§ 71 UrhG Freie Nutzungen

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 gelten entsprechend.Jede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. Paragraph 42, Absatz 2, und 3 sowie 5 bis 7, Paragraph 42 a und Paragraph 42 b, Absatz eins, und 3 bis 9 gelten entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Zur Berichterstattung über Tagesereignisse darf eine Darbietung, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar wird, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder die Vorträge und Aufführungen nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Benutzung einzelner Darbietungen zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist. Dasselbe gilt für die Nutzung von Darbietungen zum Zweck des Zitats.
  4. (4)Absatz 4Darbietungen dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raum wahrnehmbar zu machen.
  5. (5)Absatz 5Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 70 und 72 nicht..Für den Vortrag einer der im Paragraph 43, bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der Paragraphen 66, bis 70 und 72 nicht..
  6. (6)Absatz 6Im Übrigen gelten die §§ 41, 41a, 42d, 42e, 42g, 42h, § 56 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 56a , 56e, 56f und 56e§ 57 Abs. 3a Z 3a und 4 für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.Im Übrigen gelten die Paragraphen 41,, 41a, 42d, 42e, 42g, 42h, Paragraph 56, Absatz eins und 3 sowie die Paragraphen 56 a,, 56e, 56f und 56eParagraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 3 a und 4 für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.10.2018 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsJede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 gelten entsprechend.Jede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. Paragraph 42, Absatz 2, und 3 sowie 5 bis 7, Paragraph 42 a und Paragraph 42 b, Absatz eins, und 3 bis 9 gelten entsprechend.
  2. (2)Absatz 2Zur Berichterstattung über Tagesereignisse darf eine Darbietung, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar wird, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder die Vorträge und Aufführungen nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Benutzung einzelner Darbietungen zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist. Dasselbe gilt für die Nutzung von Darbietungen zum Zweck des Zitats.
  4. (4)Absatz 4Darbietungen dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raum wahrnehmbar zu machen.
  5. (5)Absatz 5Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 70 und 72 nicht..Für den Vortrag einer der im Paragraph 43, bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der Paragraphen 66, bis 70 und 72 nicht..
  6. (6)Absatz 6Im Übrigen gelten die §§ 41, 41a, 42d, 42e, 42g, 42h, § 56 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 56a , 56e, 56f und 56e§ 57 Abs. 3a Z 3a und 4 für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.Im Übrigen gelten die Paragraphen 41,, 41a, 42d, 42e, 42g, 42h, Paragraph 56, Absatz eins und 3 sowie die Paragraphen 56 a,, 56e, 56f und 56eParagraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 3 a und 4 für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.

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