§ 70 UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Vortrag oderBei Darbietungen, die – wie die Aufführung eines Werkes der LiteraturSchauspiels oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung dereines Chor- oder Orchesterwerkes – durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltungdie bloß in einem Chor oder Orchester oder auf Bild- oder Schallträgern erforderlich istähnliche Art mitwirken, nur durch Rundfunk gesendeteinen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden (§ 17); § 33 Abs. 1, § 66 Abs. 6, §§ 59a und 59b gelten entsprechend.

(2) Die nachFalls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 1 erforderliche Einwilligungerwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.

(3) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren außer Streitsachen einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Zur Antragstellung ist für eine Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern nicht erforderlichjeder berechtigt, er sei denn, daß diese nach § 66 Abs. 7 oder § 69 Abs. 2 zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfender ein Interesse an der Verwertung der Darbietung glaubhaft macht.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.09.2015

(1) Der Vortrag oderBei Darbietungen, die – wie die Aufführung eines Werkes der LiteraturSchauspiels oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung dereines Chor- oder Orchesterwerkes – durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltungdie bloß in einem Chor oder Orchester oder auf Bild- oder Schallträgern erforderlich istähnliche Art mitwirken, nur durch Rundfunk gesendeteinen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden (§ 17); § 33 Abs. 1, § 66 Abs. 6, §§ 59a und 59b gelten entsprechend.

(2) Die nachFalls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 1 erforderliche Einwilligungerwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.

(3) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren außer Streitsachen einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Zur Antragstellung ist für eine Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern nicht erforderlichjeder berechtigt, er sei denn, daß diese nach § 66 Abs. 7 oder § 69 Abs. 2 zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfender ein Interesse an der Verwertung der Darbietung glaubhaft macht.

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