§ 68 UrhG Verwertungsrechte

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer ausübende Künstler hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht,
    1. 1.Ziffer einsseine Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
    2. 2.Ziffer 2seine Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde;
    3. 3.Ziffer 3seine Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Ohne Einwilligung des ausübenden Künstlers hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet des § 67 Abs. 3 erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (§§ 17, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.Unbeschadet des Paragraph 67, Absatz 3, erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (Paragraphen 17,, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 11, 12, 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18a, 18b, 18c, 23, 24, 24a, 24b, 24c, § 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, § 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 31a, 32, 33, 37b, 37c, 37d, 37e, 37f, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.Die Paragraphen 11,, 12, 13, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, und 3, Paragraphen 16 a,, 18a, 18b, 18c, 23, 24, 24a, 24b, 24c, Paragraph 25, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraphen 26,, 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29,, 31, 31a, 32, 33, 37b, 37c, 37d, 37e, 37f, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDer ausübende Künstler hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht,
    1. 1.Ziffer einsseine Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
    2. 2.Ziffer 2seine Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde;
    3. 3.Ziffer 3seine Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Ohne Einwilligung des ausübenden Künstlers hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet des § 67 Abs. 3 erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (§§ 17, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.Unbeschadet des Paragraph 67, Absatz 3, erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (Paragraphen 17,, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 11, 12, 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18a, 18b, 18c, 23, 24, 24a, 24b, 24c, § 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, § 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 31a, 32, 33, 37b, 37c, 37d, 37e, 37f, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.Die Paragraphen 11,, 12, 13, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, und 3, Paragraphen 16 a,, 18a, 18b, 18c, 23, 24, 24a, 24b, 24c, Paragraph 25, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraphen 26,, 27, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraphen 29,, 31, 31a, 32, 33, 37b, 37c, 37d, 37e, 37f, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.

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