§ 67 UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung (Darbietung)Der ausübende Künstler hat das Recht, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung derin Bezug auf seine Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (§§ 17als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, 18ob und 18a)mit welchem Namen er genannt wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(1a) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 5 bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(2) Eine Darbietung darf weder auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt noch zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt werden, wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann.

(3) Die §§ 11, 12, 13, 15in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, § 16 Abs. 1 und 3auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, §§ 16a, 23, 24, 25so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich.

(4) Die Abs. 1, 2, bis 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2 gelten entsprechend; anfür diejenigen Personen, die Stellebloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der imMaßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; § 31 Abs. 2 § 70 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahrgilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.11.2013 bis 30.09.2015

(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung (Darbietung)Der ausübende Künstler hat das Recht, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung derin Bezug auf seine Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (§§ 17als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, 18ob und 18a)mit welchem Namen er genannt wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(1a) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 5 bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(2) Eine Darbietung darf weder auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt noch zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt werden, wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann.

(3) Die §§ 11, 12, 13, 15in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, § 16 Abs. 1 und 3auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, §§ 16a, 23, 24, 25so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich.

(4) Die Abs. 1, 2, bis 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2 gelten entsprechend; anfür diejenigen Personen, die Stellebloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der imMaßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; § 31 Abs. 2 § 70 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahrgilt sinngemäß.

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