§ 63 UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1996 bis 31.12.9999

Lieferungswerke.

§ 63. Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen), Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferungjedes einzelnen Bestandteils berechnet.

Stand vor dem 31.03.1996

In Kraft vom 01.07.1936 bis 31.03.1996

Lieferungswerke.

§ 63. Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen), Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferungjedes einzelnen Bestandteils berechnet.

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