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Filmwerke.
§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzigsiebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der Aufnahmefolgenden Personen, wenn aberund zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nachFilmwerk besonders geschaffenen Werkes der VeröffentlichungTonkunst.
Filmwerke.
§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzigsiebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der Aufnahmefolgenden Personen, wenn aberund zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nachFilmwerk besonders geschaffenen Werkes der VeröffentlichungTonkunst.