§ 62 UrhG Filmwerke

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1996 bis 31.12.9999

Filmwerke.

§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzigsiebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der Aufnahmefolgenden Personen, wenn aberund zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nachFilmwerk besonders geschaffenen Werkes der VeröffentlichungTonkunst.

Stand vor dem 31.03.1996

In Kraft vom 31.12.1972 bis 31.03.1996

Filmwerke.

§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzigsiebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der Aufnahmefolgenden Personen, wenn aberund zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nachFilmwerk besonders geschaffenen Werkes der VeröffentlichungTonkunst.

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