§ 61c UrhG (weggefallen)

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht nehmen und die Ausfertigung amtlich beglaubigter Auszüge sowie die Ausstellung von Zeugnissen darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im Urheberregister nicht eingetragen ist.
§ 61c UrhG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.1982 bis 30.09.2015
  1. (1)Absatz einsDie Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht nehmen und die Ausfertigung amtlich beglaubigter Auszüge sowie die Ausstellung von Zeugnissen darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im Urheberregister nicht eingetragen ist.
§ 61c UrhG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

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