§ 61c UrhG (weggefallen)

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
§ 61c UrhG (1weggefallen) Die Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich bekanntzumachenseit 01.10.2015 weggefallen.

(2) Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht nehmen und die Ausfertigung amtlich beglaubigter Auszüge sowie die Ausstellung von Zeugnissen darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im Urheberregister nicht eingetragen ist.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.1982 bis 30.09.2015
§ 61c UrhG (1weggefallen) Die Eintragung ist auf Kosten des Anmelders im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich bekanntzumachenseit 01.10.2015 weggefallen.

(2) Jedermann kann in das Urheberregister Einsicht nehmen und die Ausfertigung amtlich beglaubigter Auszüge sowie die Ausstellung von Zeugnissen darüber verlangen, daß ein bestimmtes Werk im Urheberregister nicht eingetragen ist.

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