§ 61a UrhG (weggefallen)

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
§ 61a UrhG.Paragraph 61 a,

Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1weggefallen) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werdenseit 01.10.2015 weggefallen. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist. Innerhalb der im Paragraph 61, bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (Paragraph 10, Absatz eins,) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach Paragraph 60, zu bemessen ist.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.1982 bis 30.09.2015
§ 61a UrhG.Paragraph 61 a,

Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1weggefallen) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werdenseit 01.10.2015 weggefallen. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist. Innerhalb der im Paragraph 61, bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (Paragraph 10, Absatz eins,) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach Paragraph 60, zu bemessen ist.

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