§ 61a UrhG (weggefallen)

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
Innerhalb der im § 61 § 61a UrhGbezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1weggefallen) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werdenseit 01.10.2015 weggefallen. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.1982 bis 30.09.2015
Innerhalb der im § 61 § 61a UrhGbezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1weggefallen) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werdenseit 01.10.2015 weggefallen. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist.

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