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(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach dem TodeTod des Urhebers (§ 10 Abs. 1), bei. Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen WerkeWerk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem TodeTod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).
(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.
(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach dem TodeTod des Urhebers (§ 10 Abs. 1), bei. Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen WerkeWerk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem TodeTod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).
(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.