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Überlassung von Bild- oder Schallträgern an Bundesanstalten für
audiovisuelle Medien
§ 56a. (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an Bundesanstalten für audiovisuellewissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien (§ 30a Forschungsorganisationsgesetzzur Aufgabe haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, BGBl. Nr. 341/1981) verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.
Überlassung von Bild- oder Schallträgern an Bundesanstalten für
audiovisuelle Medien
§ 56a. (1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an Bundesanstalten für audiovisuellewissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien (§ 30a Forschungsorganisationsgesetzzur Aufgabe haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, BGBl. Nr. 341/1981) verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.