§ 51 UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.

§ 51. (1) EinzelneZur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt, verbreitet und verbreitetder Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,.

1.

wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,

2.

wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.

(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und Verbreitungdie öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.04.1996 bis 30.06.2003

Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.

§ 51. (1) EinzelneZur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt, verbreitet und verbreitetder Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,.

1.

wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,

2.

wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.

(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und Verbreitungdie öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

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