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Freie Werknutzungen
§ 40h. (1) § 42 Abs. 1 gilt für, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, derendessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, mit der Maßgabe, daß der eigeneeinzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch durchund weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gerechtfertigt ist und ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wirdherstellen.
(2) § 42 Abs. 3 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, daßdass die Vervielfältigung ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wirdauch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.
(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.
Freie Werknutzungen
§ 40h. (1) § 42 Abs. 1 gilt für, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, derendessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, mit der Maßgabe, daß der eigeneeinzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch durchund weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gerechtfertigt ist und ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wirdherstellen.
(2) § 42 Abs. 3 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, daßdass die Vervielfältigung ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wirdauch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.
(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.