§ 40h UrhG Freie Werknutzungen

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 40 h, (1) Paragraph 42, Absatz eins, gilt für Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, mit der Maßgabe, daß der eigene Gebrauch durch Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gerechtfertigt ist und ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.

  1. (2)Absatz 2§ 42 Abs. 3 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, daß die Vervielfältigung ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.Paragraph 42, Absatz 3, gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, daß die Vervielfältigung ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.
  2. (1)Absatz eins§ 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.Paragraph 42, Absatz eins,, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
  3. (2)Absatz 2§ 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.Paragraph 42, Absatz 2, gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.
  4. (3)Absatz 3Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2003
Paragraph 40 h, (1) Paragraph 42, Absatz eins, gilt für Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, mit der Maßgabe, daß der eigene Gebrauch durch Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gerechtfertigt ist und ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.

  1. (2)Absatz 2§ 42 Abs. 3 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, daß die Vervielfältigung ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.Paragraph 42, Absatz 3, gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, daß die Vervielfältigung ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.
  2. (1)Absatz eins§ 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.Paragraph 42, Absatz eins,, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
  3. (2)Absatz 2§ 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.Paragraph 42, Absatz 2, gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.
  4. (3)Absatz 3Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.

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