§ 32 UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird gegen denüber das Vermögen des Werknutzungsberechtigten das Ausgleichsverfahren oder über sein Vermögen der Konkursein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Ausgleichsordnung und der Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, daßdass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Ausgleichverfahrens oder des KonkursesInsolvenzverfahrens übergeben hat.

(2) Ist zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder des KonkursesInsolvenzverfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder Masseverwaltersdes Insolvenzverwalters hat der Ausgleichs- oder Konkurskommissärdas Insolvenzgericht eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.07.2010

(1) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird gegen denüber das Vermögen des Werknutzungsberechtigten das Ausgleichsverfahren oder über sein Vermögen der Konkursein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Ausgleichsordnung und der Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, daßdass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Ausgleichverfahrens oder des KonkursesInsolvenzverfahrens übergeben hat.

(2) Ist zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder des KonkursesInsolvenzverfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder Masseverwaltersdes Insolvenzverwalters hat der Ausgleichs- oder Konkurskommissärdas Insolvenzgericht eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.

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