§ 18 UrhG Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.

Urheberrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im § 2, Z 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen.

(2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird.

(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden. Verwertungen, die dem Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrecht unterliegen, unterliegen nicht dem Senderecht und umgekehrt. Die durch dieselbe Person innerhalb der von ihr betriebenen Einrichtung erfolgende Zuleitung von Rundfunkprogrammen zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe ist Teil der öffentlichen Wiedergabe und unterliegt nicht dem Senderecht. Die letzten beiden Sätze gelten auch für die Rechte von Leistungsschutzberechtigten, unbeschadet der jeweiligen Ausgestaltung der Rechte.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2021

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im § 2, Z 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen.

(2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Vortrag oder die Aufführung unmittelbar oder mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern vorgenommen wird.

(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden. Verwertungen, die dem Vortrags-, Aufführungs- oder Vorführungsrecht unterliegen, unterliegen nicht dem Senderecht und umgekehrt. Die durch dieselbe Person innerhalb der von ihr betriebenen Einrichtung erfolgende Zuleitung von Rundfunkprogrammen zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe ist Teil der öffentlichen Wiedergabe und unterliegt nicht dem Senderecht. Die letzten beiden Sätze gelten auch für die Rechte von Leistungsschutzberechtigten, unbeschadet der jeweiligen Ausgestaltung der Rechte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten