§ 39 MaklerG Informationspflicht

Maklergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Personalkreditvermittler ist verpflichtet, spätestens bei der Zuzählung des vermittelten Kredits dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Verletzt der Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer
    1. 1.Ziffer einsdem Kreditvermittler keine Provision oder sonstigen Vergütungen und
    2. 2.Ziffer 2dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrages festgesetzten Basiszinssatzes nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Abs. 2 Z 2 nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.

    4)Ziffer 4 Im Übrigen treffen den Personalkreditvermittler die Informationspflichten gemäß § 136a Abs. 1a Gewerbeordnung 1994.Im Übrigen treffen den Personalkreditvermittler die Informationspflichten gemäß Paragraph 136 a, Absatz eins a, Gewerbeordnung 1994.

  4. (45)Absatz 45Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler bleiben davon unberührt.

Stand vor dem 10.06.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 10.06.2010
  1. (1)Absatz einsDer Personalkreditvermittler ist verpflichtet, spätestens bei der Zuzählung des vermittelten Kredits dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Verletzt der Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer
    1. 1.Ziffer einsdem Kreditvermittler keine Provision oder sonstigen Vergütungen und
    2. 2.Ziffer 2dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrages festgesetzten Basiszinssatzes nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Abs. 2 Z 2 nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.

    4)Ziffer 4 Im Übrigen treffen den Personalkreditvermittler die Informationspflichten gemäß § 136a Abs. 1a Gewerbeordnung 1994.Im Übrigen treffen den Personalkreditvermittler die Informationspflichten gemäß Paragraph 136 a, Absatz eins a, Gewerbeordnung 1994.

  4. (45)Absatz 45Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler bleiben davon unberührt.