§ 89d GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

(2) Elektronisch übermittelte gerichtlicheAls Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gelten als zugestellt, sobald ihre Datengilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sindfolgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.04.2012

(1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

(2) Elektronisch übermittelte gerichtlicheAls Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gelten als zugestellt, sobald ihre Datengilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sindfolgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

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