§ 87 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.9999

Ladungen außerhalb des Processes.

§. 87.

(1) Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.

(2) Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (§. 220).

Stand vor dem 31.07.1989

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.07.1989

Ladungen außerhalb des Processes.

§. 87.

(1) Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.

(2) Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (§. 220).

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