§ 78b GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben der inneren Revision bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten sind einer besonderen Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zu übertragen. Leiter dieser Abteilung ist der hiemit beauftragte Richter des Oberlandesgerichts (Leitender Visitator). Weiters gehören der Abteilung die sonst vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richter des Oberlandesgerichtes an.

(2) DerDie Leitende Visitatorin oder der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatorinnen und Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitatorin oder Visitator des LandesgerichtesLandesgerichts ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die oder der damit von der Präsidentin oder vom Präsidenten des OberlandesgerichtesOberlandesgerichts betraute Vizepräsidentin oder Vizepräsident. Zur Unterstützung der Visitatorin oder des Visitators kann die Präsidentin oder der Präsident des OberlandesgerichtesOberlandesgerichts mit deren Zustimmung auch andere Richterinnen und Richter des Landesgerichts im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten auch andere Richter des Landesgerichtes mit deren Zustimmungunter Anrechnung auf ihre Auslastung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen. Darüber hinaus können Richterinnen und Richter der Landes- und Bezirksgerichte mit deren Zustimmung, jedoch ohne Anrechnung auf ihre Auslastung, mit Aufgaben der inneren Revision betraut werden.

(3) Die Visitatoren unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht des Leitenden Visitators.

(4) DerDie Visitatorin oder der Visitator des Landesgerichtes kannLandesgerichts sowie die weiteren mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richterinnen und Richter können im gesamten Sprengel des OberlandesgerichtesOberlandesgerichts eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem ersie ernannt istsind oder verwendet werden, darf erdürfen sie in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.

(5) Die innere Revision bei einem Oberlandesgericht ist durch einen oder mehrere vom Bundesminister für Justiz beauftragte Leitende Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2001 bis 14.05.2021

(1) Die Aufgaben der inneren Revision bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten sind einer besonderen Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zu übertragen. Leiter dieser Abteilung ist der hiemit beauftragte Richter des Oberlandesgerichts (Leitender Visitator). Weiters gehören der Abteilung die sonst vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richter des Oberlandesgerichtes an.

(2) DerDie Leitende Visitatorin oder der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatorinnen und Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitatorin oder Visitator des LandesgerichtesLandesgerichts ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die oder der damit von der Präsidentin oder vom Präsidenten des OberlandesgerichtesOberlandesgerichts betraute Vizepräsidentin oder Vizepräsident. Zur Unterstützung der Visitatorin oder des Visitators kann die Präsidentin oder der Präsident des OberlandesgerichtesOberlandesgerichts mit deren Zustimmung auch andere Richterinnen und Richter des Landesgerichts im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten auch andere Richter des Landesgerichtes mit deren Zustimmungunter Anrechnung auf ihre Auslastung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen. Darüber hinaus können Richterinnen und Richter der Landes- und Bezirksgerichte mit deren Zustimmung, jedoch ohne Anrechnung auf ihre Auslastung, mit Aufgaben der inneren Revision betraut werden.

(3) Die Visitatoren unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht des Leitenden Visitators.

(4) DerDie Visitatorin oder der Visitator des Landesgerichtes kannLandesgerichts sowie die weiteren mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richterinnen und Richter können im gesamten Sprengel des OberlandesgerichtesOberlandesgerichts eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem ersie ernannt istsind oder verwendet werden, darf erdürfen sie in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.

(5) Die innere Revision bei einem Oberlandesgericht ist durch einen oder mehrere vom Bundesminister für Justiz beauftragte Leitende Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.

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