§ 73 GOG Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 73,

  1. (1)Absatz einsDie Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Aufsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
  2. (2)Absatz 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz und die Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen.
  3. (1)Absatz einsDie Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
    1. 1.Ziffer einsdie personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
    2. 2.Ziffer 2in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 76) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen undin Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Paragraph 76,) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und
    3. 3.Ziffer 3die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.
  4. (2)Absatz 2Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
  5. (3)Absatz 3Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1994
Paragraph 73,

  1. (1)Absatz einsDie Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Aufsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
  2. (2)Absatz 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz und die Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen.
  3. (1)Absatz einsDie Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
    1. 1.Ziffer einsdie personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
    2. 2.Ziffer 2in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 76) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen undin Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Paragraph 76,) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und
    3. 3.Ziffer 3die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.
  4. (2)Absatz 2Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
  5. (3)Absatz 3Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden.

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