§ 67 GOG (weggefallen)

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1914 bis 31.12.9999
Paragraph 67,

Die Verhängung eines Verweises oder einer der im §. 64 § 67 GOGunter a (weggefallen) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen ist nach Rechtskraft in den Personalstandesausweis des betreffenden Beamten oder Dieners einzutragen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Ertheilung des Verweises oder Vollzug der Disciplinarstrafe kann der Beamte oder Diener bei tadelloser Aufführung um die Löschung dieser Eintragung ansuchen; zur Bewilligung sind die nach §. 63, Absatz 3, zur Entscheidung über eine Beschwerde berufenen Personen zuständig01.02.1914 weggefallen. Die Verhängung eines Verweises oder einer der im Paragraph 64, unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen ist nach Rechtskraft in den Personalstandesausweis des betreffenden Beamten oder Dieners einzutragen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Ertheilung des Verweises oder Vollzug der Disciplinarstrafe kann der Beamte oder Diener bei tadelloser Aufführung um die Löschung dieser Eintragung ansuchen; zur Bewilligung sind die nach Paragraph 63,, Absatz 3, zur Entscheidung über eine Beschwerde berufenen Personen zuständig.

Stand vor dem 31.01.1914

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.01.1914
Paragraph 67,

Die Verhängung eines Verweises oder einer der im §. 64 § 67 GOGunter a (weggefallen) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen ist nach Rechtskraft in den Personalstandesausweis des betreffenden Beamten oder Dieners einzutragen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Ertheilung des Verweises oder Vollzug der Disciplinarstrafe kann der Beamte oder Diener bei tadelloser Aufführung um die Löschung dieser Eintragung ansuchen; zur Bewilligung sind die nach §. 63, Absatz 3, zur Entscheidung über eine Beschwerde berufenen Personen zuständig01.02.1914 weggefallen. Die Verhängung eines Verweises oder einer der im Paragraph 64, unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen ist nach Rechtskraft in den Personalstandesausweis des betreffenden Beamten oder Dieners einzutragen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Ertheilung des Verweises oder Vollzug der Disciplinarstrafe kann der Beamte oder Diener bei tadelloser Aufführung um die Löschung dieser Eintragung ansuchen; zur Bewilligung sind die nach Paragraph 63,, Absatz 3, zur Entscheidung über eine Beschwerde berufenen Personen zuständig.

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