§ 64 GOG (weggefallen)

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1914 bis 31.12.9999
Paragraph 64,

Bleiben Verwarnungen und Verweise fruchtlos oder kommen Vernachlässigungen oder Übertretungen der Dienstpflichten vor, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes oder wegen der Größe des Verschuldens sich als Dienstvergehen darstellen, so kann gegen nicht richterliche Beamte und Diener auf Verhängung einer Disciplinarstrafe erkannt werden§ 64 GOG (weggefallen) seit 01.02.1914 weggefallen. Disciplinarstrafen sind:

  1. a)Litera aGehaltsabzüge
  2. b)Litera bAufschiebung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe;
  3. c)Litera cVersetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungskosten und,insbesondere wenn eine grobe, das dienstliche Vertrauen verwirkende Pflichtverletzung vorliegt,
  4. d)Litera dVersetzung in den Ruhestand für unbestimmte Zeit mit Verminderung der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse und
  5. e)Litera eDienstentlassung.
Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe darf nicht für längere Zeit als fünf Jahre aufgeschoben werden. Gehaltsabzüge dürfen den vierten Theil des Jahresgehaltes und die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten; sie können jedoch mit der Strafe der Versetzung an einen anderen Dienstort verbunden werden. Der Betrag der Ruhestandsgenüsse, die bei strafweiser Versetzung in den Ruhestand angewiesen werden, darf sich nicht auf mehr als zwei Drittel und nicht auf weniger als die Hälfte der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse belaufen.

Stand vor dem 31.01.1914

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.01.1914
Paragraph 64,

Bleiben Verwarnungen und Verweise fruchtlos oder kommen Vernachlässigungen oder Übertretungen der Dienstpflichten vor, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes oder wegen der Größe des Verschuldens sich als Dienstvergehen darstellen, so kann gegen nicht richterliche Beamte und Diener auf Verhängung einer Disciplinarstrafe erkannt werden§ 64 GOG (weggefallen) seit 01.02.1914 weggefallen. Disciplinarstrafen sind:

  1. a)Litera aGehaltsabzüge
  2. b)Litera bAufschiebung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe;
  3. c)Litera cVersetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungskosten und,insbesondere wenn eine grobe, das dienstliche Vertrauen verwirkende Pflichtverletzung vorliegt,
  4. d)Litera dVersetzung in den Ruhestand für unbestimmte Zeit mit Verminderung der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse und
  5. e)Litera eDienstentlassung.
Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe darf nicht für längere Zeit als fünf Jahre aufgeschoben werden. Gehaltsabzüge dürfen den vierten Theil des Jahresgehaltes und die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten; sie können jedoch mit der Strafe der Versetzung an einen anderen Dienstort verbunden werden. Der Betrag der Ruhestandsgenüsse, die bei strafweiser Versetzung in den Ruhestand angewiesen werden, darf sich nicht auf mehr als zwei Drittel und nicht auf weniger als die Hälfte der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse belaufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten