§ 42 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 42,

Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte. Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der Paragraphen 25, Absatz eins und 31 Absatz eins, - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.

  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.Die Vorschriften der Paragraphen 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.
  2. (2)Absatz 2Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.
  3. (3)Absatz 3Die im §. 37 Z. 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.Die im Paragraph 37, Ziffer eins bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1994
Paragraph 42,

Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte. Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der Paragraphen 25, Absatz eins und 31 Absatz eins, - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.

  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.Die Vorschriften der Paragraphen 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.
  2. (2)Absatz 2Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.
  3. (3)Absatz 3Die im §. 37 Z. 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.Die im Paragraph 37, Ziffer eins bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.

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