§ 39 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§. 39.

Die an(1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen in Strafsachen anordnen, daß bei einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat der für den Gerichtshof gelangenden Angelegenheitenbetreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richter in den dafür bestimmten Amtsräumen des Gerichtshofes erster Instanz anwesend zu sein, sofern er nicht auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind für jedes Jahr im voraus nach Geschäftsgattungen, BezirkenRufbereitschaft oder nach anderen Merkmalen unter die bestellten Referenten zu vertheilendes Journaldienstes auswärtige Amtshandlungen durchzuführen hat.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.07.1945 bis 30.06.1994
§. 39.

Die an(1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen in Strafsachen anordnen, daß bei einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat der für den Gerichtshof gelangenden Angelegenheitenbetreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richter in den dafür bestimmten Amtsräumen des Gerichtshofes erster Instanz anwesend zu sein, sofern er nicht auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind für jedes Jahr im voraus nach Geschäftsgattungen, BezirkenRufbereitschaft oder nach anderen Merkmalen unter die bestellten Referenten zu vertheilendes Journaldienstes auswärtige Amtshandlungen durchzuführen hat.

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